Satzung

Satzung des Vereins „Kreuz Zendo Lippstadt e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Kreuz Zendo Lippstadt“.
Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt.
Er soll beim Amtsgericht Paderborn eingetragen werden.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen „Kreuz Zendo Lippstadt e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Die Zen-Übung fördert diesen Satzungszweck. Als Übungsweg der schweigenden Versenkung liegt Zen in der menschlichen Natur begründet und steht damit allen Menschen offen. Zen stammt aus dem Zen-Buddhismus, ist aber keine Religion.
Die Zen-Übung fördert die körperliche und seelische Gesundheit und führt unter Anleitung eines kompetenten Lehrers1) zur unmittelbaren Selbsterkenntnis und Erfahrung der Einheit allen Seins.
Sie dient dem Abbau von Vorurteilen, der Toleranz und dem Frieden unter den Menschen.

Der Vereins bietet allen Freunden des Zen eine Stätte, an der sie sich in der Tradition des
Dōgen Zenji (jap. Zen-Meister u. Philosoph, 1200-1253) der Verwirklichung des Zen Weges widmen können. Der Zen-Weg erfordert kein bestimmtes Glaubensbekenntnis und kann im Verein unabhängig von Weltanschauung, Religion, Herkunft, Geschlecht, Alter und sozialem Stand beschritten werden.

Zu diesem Zweck unterstützt und organisiert der Verein wöchentliche Zazen-Übungsabende und die Durchführung von Zazenkai und Sesshin unter der Leitung von autorisierten Zen-Lehrern der Sanbo-Zen-Linie (internationale Laien-Zen-Vereinigung).

Der Verein fördert und unterstützt die dem Vereinszweck dienenden Aktivitäten der Kreuz-Zendo Lippstadt Sangha und die der weltweit aktiven Laien-Zen-Vereinigung SanboZen International.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Grundsätze und die Ziele des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet, a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per e-mail gegenüber dem Vorstand. Die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar.

c)  Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied persönlich in Schriftform zu übergeben oder durch Einwurf-Einschreiben zu übersenden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Zur Erfüllung des Vereinszwecks ist jedes Mitglied entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Mitarbeit aufgerufen.

Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein bietet. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

§ 6 Festsetzung des Vereinsbeitrags
Die Mitgliederversammlung beschließt den gültigen Vereinsbeitrag. Für einkommensschwache und vermögenslose Mitglieder kann im Einzelfall eine angemessene Ermäßigung der Beiträge durch Vorstandsbeschluss erfolgen.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder, noch an andere Personen gewährt werden.
 
§ 8 Kassenwart
Der Kassenwart ist in Personalunion auch Mitglied des Vorstandes.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (im Einzelnen siehe § 10)
b) der Vorstand (im Einzelnen siehe § 11)
§.10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist spätestens aller zwei Jahre – beginnend mit dem Datum der Gründungsversammlung- durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich oder per email an die zuletzt genannte e-mail Adresse einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge bis zu acht Tage vor der
Mitgliedsversammlung schriftlich oder per e-mail beim Vorstand einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
Wenn ein Antrag auf „geheime Abstimmung“ gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung durch offene Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
• Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
• Entgegennahme der Berichte der Zazen - Übungsleiter
• Beschlussfassung über eingereichte Anträge
• Wahl des Vorstandes
• Wahl des Kassenwarts auf die Dauer von zwei Jahren
• Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren
• Wahl eines stellvertretenden Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes incl. des Kassenwarts
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar a) dem Vorsitzendem, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden und c) dem Kassenwart.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.

Die persönliche Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder gegen die Vereinsmitglieder begrenzt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernehmen auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

Vorstandssitzungen werden per e-mail oder mündlich von einem Mitglied des Vorstandes einberufen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung für die Arbeit des Vorstandes.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Vorstand zwei Vorstandsmitglieder zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die folgende gemeinnützige Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat:

Stiftung Domicilium e.V.
Holzkirchener Str. 3
83629 Weyarn

Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: VR 11909

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2016 beschlossen.